Aushilfsarbeitsverhältnis

Aushilfsarbeitsverhältnis
Arbeitsverhältnis, das dem Zweck dient, vorübergehenden Arbeitsanfall zu bewältigen.
- 1. A. können befristet oder zu einem bestimmten Zweck (z.B. Vertretung eines erkrankten Arbeitnehmers) abgeschlossen werden ( befristeter Arbeitsvertrag). Während dieser Zeit ist eine  ordentliche Kündigung ausgeschlossen (§ 620 II BGB), wenn diese Möglichkeit nicht ausdrücklich vereinbart ist.
- Wird das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der vereinbarten Zeit fortgesetzt, so gilt es als auf unbestimmte Zeit verlängert (§ 625 BGB).
- 2. A., die nicht über drei Monate hinaus fortgesetzt werden, können auch in der Weise begründet werden, dass die in § 622 I BGB genannte  Kündigungsfrist (vier Wochen zum 15. oder Ende eines Kalendermonats) vertraglich verkürzt wird (§ 622 V BGB). Allerdings können in  Tarifverträgen Kündigungsfristen festgelegt sein, die einzelvertraglich auch nicht bei A. unterschritten werden dürfen.

Lexikon der Economics. 2013.

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  • Aushilfskraft — Aushilfe; Person, die von Fall zu Fall für eine im Voraus bestimmte Arbeit von vorübergehender Dauer in ein Dienstverhältnis (⇡ Aushilfsarbeitsverhältnis) tritt. Lohnsteuer: ⇡ Teilzeitbeschäftigte. Sozialversicherung: ⇡ Geringfügige Beschäftigung …   Lexikon der Economics

  • Beschäftigte — I. Arbeits und Lohnsteuerrecht:⇡ Teilzeitbeschäftigte, ⇡ Aushilfsarbeitsverhältnis. II. Amtliche Statistik:Personen, die in Betrieben, Unternehmen oder Arbeitsstätten tätig sind und entweder in einem Arbeitsvertrags bzw. Dienstverhältnis oder in… …   Lexikon der Economics

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